KGV Pfingstrasen e.V.

Unsere Satzung

 

        

-  Satzung - 

Kleingartenverein "Pfingstrasen" e.V. Siemerode

Eingetragen beim AG Heiligenstadt, unter der Nummer : 66

  

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen :            Kleingartenverein „Pfingstrasen“ e.V.

 

mit Sitz in:                                        Siemerode

 

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt unter der Nummer 66 registriert und ist Mitglied im Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V.

 

§ 2

 

Zweck und Ziel

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder ist als gemeinnützige Tätigkeit organisiert.

Der Verein arbeitet auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

4.    Die kleingärtnerische Tätigkeit der Mitglieder in ihrer Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten, aber auch der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit sowie der Pflege der Gemeinschaft und der Erhaltung sozialer Kontakte. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

 

5.    Der Verein fördert das Interesse seiner Mitglieder zur ökologisch-orientierten Nutzung des Bodens durch fachliche Beratung zum Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.

 

6.  Der Verein schließt in Vollmacht des Generalpächters, den Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V. sowie auf der Basis des Zwischenpachtvertrages mit den Mitgliedern des Vereins, Kleingarten – Unterpachtverträge für die  jeweilige Parzelle ab.

 

§ 3 

Mitgliedschaft im Verein

 

1.       Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand des Kleingartenvereins abzugeben. Mitglied können alle Personen werden :

-welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und ihren ständigen Wohnsitz in der BRD haben,

-sich in geordneten Verhältnissen befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

-die Satzung des Vereins und die Kleingartenordnung anerkennen,

-die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge entrichten wollen.

 

2.       Über die Aufnahme einer Person als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung durch den Vorstand braucht gegenüber dem Antragsteller nicht begründet zu werden.

Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, so hat der Bürger das Recht, seinen Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

3.       Die Mitgliedschaft im Kleingartenverein wird nach der Zahlung der Aufnahmegebühr und der unterschriftlichen Anerkennung der Vereinssatzung und der Kleingartenordnung rechtswirksam.

 

§ 4 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied :

- hat das Recht und die Pflicht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

- ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge und vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen zu entrichten

- hat die, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden / Parzelle) zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag  zu entrichten.

- hat die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens erlassenen Anordnungen zu respektieren

- ist verpflichtet, die Kleingartenordnung, die Festlegungen im Kleingartenpachtvertrag und die Kleingartenbauordnung einzuhalten

- kann die Einhaltung der Kleingartenordnung von seinen Gartennachbarn und dessen Gästen verlangen

- muss für fahrlässig verursachte Schäden an den Gemeinschaftseinrichtungen in materieller und finanzieller Hinsicht aufkommen.

- besitzt das Stimm- und Wahlrecht und kann nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen

- hat bei Wohnungswechsel die Änderung der Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Vergütung begünstigt werden.

Entstehen Mitgliedern des Vereins Kosten in Ausübung der Tätigkeit für den Verein, so sind diese entsprechend § 670 BGB zu erstatten.

Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch :

 

- schriftliche, freiwillige Austrittserklärung an den Vorstand

- Tod

- Ausschluss

 

1. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, anteilige Umlagen und verbrauchsabhängig Strom- und Wassergeld zu entrichten.

 

2. Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft.

 

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Als schwerwiegend wird an dieser Stelle z.B. eine Schuldhafte Verletzung der Pflichten als Vereinsmitglied angesehen.

Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss binnen einer Frist von 4 Wochen  nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4. Ausschließungsgründe sind insbesondere :

 

a) Kündigung des Pachtverhältnis durch den Verpächter

b) Ehrloses Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes

c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz dreimaliger schriftlicher

Mahnung durch den Vorstand

d) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen und grobe Beleidigung des

Vorstandes in Ausübung seiner Tätigkeit

e) Verlust der Geschäftsfähigkeit

 

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein weiterer Anspruch auf das Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle.

Die Festlegungen im Kleingartenpachtvertrag sind entsprechend anzuwenden.

Der finanzielle Wert des Kleingartens des ausscheidenden Mitgliedes ist auf der Grundlage der Kleingarten-Wertermittlungsrichtlinie zu ermitteln.

Die Kosten der Wertermittlung trägt das ausscheidende Mitglied.

Durch den Vorstand sind alle beiderseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Kleingartenverein und ausscheidenden Mitglied mit Stichtag der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Übergabeprotokoll zu erfassen und unterschriftlich zu bestätigen.


§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Verein sind :

 

- die Mitgliederversammlung

 

- der Vorstand

 

- die Kassenprüfer

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat

schriftlich oder durch Aushang mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung und die zur Abstimmung vorgesehenen Beschlüsse bekanntzugeben.

 

3. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, den stellv.

Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiters. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen Sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

4. Vertreter des Landes- und Kreisverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

 

6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.

 

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung :

 

- Beschlussfassung über die Satzung bzw. Änderungen der Satzung

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Umlagen, Finanzierungsfragen, Gemeinschaftsleistungen und alle den Verein betreffenden organisatorischen Fragen

- Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung

- Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seiner Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge

- jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Finanz- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer

- Bestätigung der materiellen und finanziellen Vorhaben im folgenden Geschäftsjahr

- Entlastung des Vorstandes

         - Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es soll weiterhin folgende Punkte enthalten:

         - Ort, Datum, Zeit der Versammlung

         - Name des Versammlungsleiters, sowie des Protokollführers

         - Zahl der erschienenen Mitglieder

         - Tagesordnung

         - einzelne Abstimmungsergebnisse, sowie Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.


§ 8

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

 

Vorsitzenden

Stellv. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

                   Vorstandsmitglied

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.

 

2. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Wahl erfolgt in Einzelabstimmung. Steht für jede zu wählende Funktion nur ein Kandidat zur Verfügung, kann auf Antrag des Versammlungsleiters die Mitgliederversammlung einer Gesamtwahl zustimmen.

 

3. Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidaten für eine zu wählende Funktion innerhalb des Vorstandes mit einer Kurzbegründung der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

 

4. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. In diesem Fall kann durch den Vorstand ein Mitglied des Kleingartenvereins kooptiert werden. Es ist auf der nächsten Mitgliederversammlung als neues Vorstandsmitglied zu bestätigen. Es tritt bis zur nächsten Amtsperiode in der Regel an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Fällt der Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der stellv. Vorsitzende. Scheidet der stellv. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

 

5. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens, sowie die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen. Die Buchhaltung und die Kassenführung sind vom Vorstand zweckmäßig einzurichten.

 

6. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Bestimmungen des §8 dieser Satzung und wird vom Stellv. Vorsitzenden vertreten, wenn er verhindert ist.

 

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch den Stellv. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

 

8. Dem Vorstand obliegt es, Versammlungen, Veranstaltungen, Arbeitseinsätze, Leistungsvergleiche und Beschlüsse auf der Grundlage der Satzung, der Kleingartenordnung, der Bauordnung und des Kleingartenpachtvertrages unter Beachtung des Bundeskleingartengesetzes  in seiner aktuellen Fassung, vorzubereiten und durchzuführen. Zur Vorbereitung  und Durchführung von Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen, Arbeitseinsätzen und Leistungsvergleichen kann der Vorstand weitere Mitglieder und Personen bestellen sowie zeitweilig tätige Kommissionen bilden.

 

9. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern sind die, durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten

entstehenden Aufwendungen vom Verein zu erstatten. Hierzu gehören Fahrkosten, Reisekosten, Büromaterial, Porto und Telekommunikation. Bei Fahr- und Reisekosten sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und

Anlass zu Grunde zu legen. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden(§ 670 BGB).

 

10. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.

 

§ 9

 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 10

Beiträge, Umlagen, Wasser-,  Energie- und Pachtpreise

 

1. Die Höhe des Aufnahmebeitrags, des Mitgliedsbeitrags werden durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Der Pachtpreis wird auf der Basis der bestehenden General- und Zwischenpachtverträge festgesetzt. Die entstandenen Kosten für Wasser und Strom werden erfasst und verbrauchsabhängig auf die Mitglieder umgelegt. Entstandene Differenzen zwischen Haupt- und Zwischenzählern bzw. Uhren die auf einen möglichen Schwund zurückzuführen sind, werden als Umlage durch die Mitglieder getilgt. Die Höhe der Umlage wird durch den Vorstand errechnet und festgelegt.

 

2. Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs kann eine Umlage erhoben werden.

 

3. Am Ende des Kalenderjahres wird für jedes Mitglied eine detaillierte Jahresabrechnung erstellt. In der Jahresabrechnung sind alle gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufzuführen.

 

4. Die Jahresabrechnung ist durch den Vorstand bis zum 31.März des Folgejahres jedem Mitglied schriftlich zuzustellen. Innerhalb von 14 Tagen hat jedes Mitglied das Recht, die Jahresabrechnung anzuzweifeln. Während dieser Frist ist schriftlich der Einspruch beim Vorstand einzulegen.

 

5. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.


§ 11

 Kassenführung

 

1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Er hat bis zum 31. März des Jahres dem Vorstand und der Mitgliederversammlung den Finanzbericht des Vorjahres zur Bestätigung vorzulegen.

 

2. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des vertretungsberechtigten Vorstandes vorzunehmen.

 

3. Der Schatzmeister gewährleistet, dass jederzeit, auch ohne Anmeldung eine

Kassenrevision durch die gewählten Kassenprüfer vorgenommen werden kann.

 

 

§ 12

 Kassenprüfung

 

1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für 4 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

 

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes.

 

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und ohne Ankündigung die Kasse des Vereins zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen(Konto und Belegwesen). Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.


 §13

 Auszeichnungen

 

Mitglieder des Vereins können für besondere Leistungen im Verein ausgezeichnet werden. Vorschläge sind im Vorstand zu beraten und zu beschließen. Über die Auszeichnung mit einer Prämie entscheidet der Vorstand.

Auszeichnungen erfolgen auf der Grundlage der Auszeichnungsordnung des Eichsfelder Kreisverbandes der Kleingärtner e.V.

 

§ 14

 Vereinsstrafen

 

Der Verein hat das Recht, Vereinsstrafen bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung und der beschlossenen Kleingartenordnung, sowie bei Vereinsschädigendem Verhalten zu verhängen.

Vereinsstrafen sind :

-  Abmahnung

-  Verweis

-  Ausschluss

1. Über eine Abmahnung und über einen Verweis entscheidet der Vorstand mit der Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben.

 

2. Der Ausschluss gilt als höchste Form der Vereinstrafe. Die Gründe und der Verfahrensweg für einen Ausschluss sind im § 5 dieser Satzung festgelegt.

 

 § 15

 Schlichtung von Streitigkeiten

 

Sind Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Pachtvertrag nicht vereinsintern zu schlichten, können die betreffenden Mitglieder sich an den Kreisverband wenden oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 16

 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitglieder-

Versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussvorlage hierüber unterbreitet wird.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den

 „Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

3. Die Verwendung ist im Auflösungsbeschluss anzugeben. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem gesamten Schriftgut des Vereins dem Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 17

 Schlussbestimmungen

 

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung in der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zusetzen.

 

 

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.12.2009 beschlossen.

 

Die Satzung in der Fassung vom 07.09.1992 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

 

Jede Parzelle erhält ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt.

 

Beim Vorstand des Vereins ist stets ein Exemplar der Satzung zur Einsichtnahme vorzuhalten.

 

Des Weiteren ist je ein Exemplar der Satzung zuzuleiten:

 

-          dem Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt

-          dem Finanzamt Mühlhausen

-          dem Landratsamt beim Landkreis Eichsfeld

-          der kontoführenden Bank

-          dem Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V.

 

 

 

Bestätigt durch :

 

 

 

 

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              Vorsitzender                                                                                                                 Stellv.Vorsitzender: 

        Uwe Windolph                                                                           Andreas Thüne

                                        

 

 





 




 
 
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