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Unsere Satzung


 
Kleingartenverein "Pfingstrasen" e.V. Siemerode
 
 
§ 1
 
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen:                        Kleingartenverein „Pfingstrasen“ e.V.
 
mit Sitz in:                                                      Siemerode
 
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt unter der Nummer 400066 registriert und ist Mitglied im Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V.
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
Zweck und Ziel
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes.
 
  1. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Nutzung von Kleingärten durch die Mitglieder ist als gemeinnützige Tätigkeit organisiert.
Der Verein arbeitet auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 in seiner jeweils gültigen Fassung und fördert die Kleingärtnerei.
 
4.      Der Verein unterstützt das Interesse seiner Mitglieder zur ökologisch-orientierten Nutzung des Bodens durch fachliche Beratung zum Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft sowie den Erhalt der Artenvielfallt und der Pflege von gemeinschaftlichen Grünflächen und Biotopen.
 
5.      Der Verein schließt in Vollmacht des Generalpächters, den Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V., sowie auf der Basis des Zwischenpachtvertrages mit den Mitgliedern des Vereins, Kleingarten – Einzelpachtverträge für die jeweilige Parzelle ab.
 
§ 3
 
Mitgliedschaft im Verein
 
  1. Der Verein besteht aus:
    1. Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind. Sie sind Pächter einer Kleingartenparzellen innerhalb der Kleingartenanlage „Pfingstrasen“ e.V., in Heilbad Heiligenstadt OT Siemerode.
     
    1. Fördermitgliedern, sie zahlen einen Förderbeitrag sind jedoch nicht Pächter eines Kleingartens. Sie haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
    1. Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
 
2.      Mitglied und Fördermitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und ihren ständigen Wohnsitz in der BRD haben,
     
  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, er muss nicht begründet werden. Der Bewerber wird in den Verein aufgenommen, wenn er die Satzung und Gartenordnung des Vereins anerkennt, sowie die Aufnahmegebühr entrichtet oder auf das Vereinskonto eingezahlt hat
 
  1. Erhält der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid,so kann er innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnungsmitteilung Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, hat er die Angelegenheit den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. 
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
 
  1. Die Mitgliedschaft sowie das Pachtverhältnis sind nicht vererbbar und nicht übertragbar. Familienmitglieder werden bevorzugt behandelt.
 
  1. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende bedarf der schriftlichen Zustimmung des Mitgliedes bzw. der Mitglieder.
 
 
 
 
 
 
 
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
  1. Jedes Mitglied:
    1. hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen, (Parzellenbeitrag) und Betriebskosten zu entrichten.
    3. ist verpflichtet für sich und seine Gäste, das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung, die Gartenordnung, die Festlegungen aus dem Kleingartenpachtvertrag und die Kleingartenbauordnung einzuhalten.
    4. ist verpflichtet, die in der Gartenordnung und durch die Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden (Gemeinschaftsleistungen) pro Parzelle zu erbringen.
       Arbeitsstunden sind auf andere Mitglieder übertragbar.
       Für nichtgeleistete Arbeitsstunden ist eine Ausgleichszahlung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zu entrichten.
    1. muss für fahrlässig verursachte Schäden an den Gemeinschaftseinrichtungen in materieller und finanzieller Hinsicht aufkommen.
    2. besitzt das Stimm- und Wahlrecht und kann nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
    3. hat bei Wohnungswechsel die Änderung der Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
    4. Erhält keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 5
 
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch:
 
- schriftliche, freiwillige Austrittserklärung an den Vorstand
- Tod
- Ausschluss
 
1.      Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, anteilige Umlagen und verbrauchsabhängige Betriebskosten zu entrichten.
 
2.      Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft und ist nicht vererbbar oder übertragbar.
 
3.      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Als schwerwiegend wird an dieser Stelle z.B. eine schuldhafte Verletzung der Pflichten als Vereinsmitglied angesehen.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
      Ausschließungsgründe sind insbesondere:
 
a)      Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter
b)      Ehrloses Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes
c)      Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
d)      vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen und grobe Beleidigung des Vorstandes in Ausübung seiner Tätigkeit
e)      Verlust der Geschäftsfähigkeit
f)       bei der Bewirtschaftung seines Kleingartens oder aufgrund seines Verhaltens in der Kleingartenanlage die Voraussetzungen der Kündigung des Kleingartenpachtvertrages nach §§ 8, 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz erfüllt.
 
 
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein weiterer Anspruch auf das Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle.
Die Festlegungen im Kleingartenpachtvertrag sind entsprechend anzuwenden.
Der finanzielle Wert des Kleingartens des ausscheidenden Mitgliedes ist auf der Grundlage der Kleingarten-Wertermittlungsrichtlinie zu ermitteln.
Die Kosten der Wertermittlung trägt das ausscheidende Mitglied.
Durch den Vorstand sind alle beiderseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Kleingartenverein und ausscheidendem Mitglied mit Stichtag der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Übergabeprotokoll zu erfassen und unterschriftlich zu bestätigen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6
 
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
- die Mitgliederversammlung
 
- der Vorstand
 
- die Kassenprüfer
 
 
 
§ 7
 
Die Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
 
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Aushang mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung und die zur Abstimmung vorgesehenen Beschlüsse bekanntzugeben.
 
 
  1. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiters. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
 
  1. Vertreter des Landes- und Kreisverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
 
  1. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
 
  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied und Fördermitglied.
         Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.
 
    1. Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
    2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
    3. Fördermitglieder sind stimmberechtigt und wählbar
    4. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar
 
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
 
    1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Änderungen der Satzung
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Ordnungen des Vereins
    5. jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Finanz- und Kassenberichtes des Schatzmeisters, des Berichtes der Kassenprüfer
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung
    9. Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, Fusionen, seiner Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins
 
 
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es soll weiterhin folgende Punkte enthalten:
    1. Ort, Datum, Zeit der Versammlung
    2. Name des Versammlungsleiters, sowie des Protokollführers
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder
    4. Tagesordnung
    5. einzelne Abstimmungsergebnisse, sowie Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8
 
Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
 
Vorsitzenden
Stellv. Vorsitzenden
Schatzmeister
Beisitzer - Schriftführer
                        Beisitzer
 
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
 
  1. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit aus persönlichen Gründen zurücktreten oder durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben. In diesem Fall kann durch den Vorstand ein Mitglied des Kleingartenvereins in den Vorstand kooptiert werden.Es ist auf der nächsten Mitgliederversammlung als neues Vorstandsmitglied zu bestätigen. Es tritt bis zur nächsten Amtsperiode in der Regel an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Fällt der Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der stellv. Vorsitzende. Scheidet der stellv. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
 
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens, sowie die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen. Die Buchhaltung und die Kassenführung sind vom Vorstand zweckmäßig einzurichten.
 
  1. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und
      außergerichtlich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und wird vom
      Stellv. Vorsitzenden vertreten, wenn er verhindert ist.
 
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch den Stellv. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
 
  1. Dem Vorstand obliegt es, Versammlungen, Veranstaltungen, Arbeitseinsätze und Beschlüsse auf der Grundlage der Satzung, der Kleingartenordnung, der Bauordnung und des Kleingartenpachtvertrages unter Beachtung des Bundeskleingartengesetzes in seiner aktuellen Fassung, vorzubereiten und durchzuführen.
       Zur Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen, Arbeitseinsätzen kann der Vorstand weitere Mitglieder und Personen bestellen sowie zeitweilig tätige Kommissionen bilden.
 
  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den Vorstandsmitgliedern sind die, durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichtenentstehenden Aufwendungen, vom Verein zu erstatten. Hierzu gehören Fahrkosten, Reisekosten, Büromaterial, Porto und Telekommunikation. Bei Fahr- und Reisekosten sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe undAnlass zu Grunde zu legen.
             Der Vorstandkann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer         
             Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a Einkommen Steuergesetz (EstG)
             beschließen.
 
  1. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.
 
10. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer   
       Vorstand gewählt ist.
 
 
 
 
 
§  9
 
Beiträge, Umlagen, Pachtpreise,  Betriebskosten
 
  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben, Beiträge und Gebühren, deren Höhe   und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Diese sind in der aktuellen Beitragsordnung festgehalten.
Der Pachtpreis wird auf der Basis des bestehenden General- und Zwischenpachtvertrages festgesetzt.
 
2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
 
  1. Mitglieder, die Pächter eines Kleingartens sind, zahlen Mitgliedsbeitrag, Pacht, Betriebskosten und sind an den Umlagen beteiligt.
 
  1. Fördermitglieder, die nicht Pächter eines Kleingartens sind, zahlen einen Förderbeitrag.
 
  1. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
 
  1. Die entstandenen Kosten für Wasser und Strom (Betriebskosten) werden erfasst und verbrauchsabhängig auf die Mitglieder umgelegt. Entstandene Differenzen zwischen Haupt- und Zwischenzählern bzw. Uhren, die auf einen möglichen Schwund zurückzuführen sind, werden als Parzellenbeiträge durch die Mitglieder getilgt. Die Höhe der Schwundsumme wird durch den Vorstand errechnet und festgelegt.
 
  1. Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs kann eine Umlage erhoben werden.  Diese kann maximal das 5-fache des Mitgliedsbeitrages betragen und ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
 
  1. Am Ende des Kalenderjahres wird für jedes Mitglied eine detaillierte Jahresabrechnung erstellt. In der Jahresabrechnung sind alle gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufzuführen.
 
  1. Die Jahresabrechnung ist durch den Vorstand bis zum 15. Februar des Folgejahres jedem Mitglied schriftlich zuzustellen. Innerhalb von 14 Tagen hat jedes Mitglied das Recht, die Jahresabrechnung zu prüfen.Während dieser Frist ist schriftlich der Einspruch beim Vorstand anzuzeigen.
 
 
§ 10
 
Kassenführung
 
  1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, die Konten und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Er hat bis zum 31. März des Jahres dem Vorstand und der Mitgliederversammlung den Finanzbericht des Vorjahres zur Bestätigung vorzulegen.
 
  1. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters vorzunehmen.
 
  1. Der Schatzmeister gewährleistet, dass jederzeit, auch ohne Anmeldung eine Kassenrevision durch die gewählten Kassenprüfer vorgenommen werden kann.
 
 
 
§ 11
 
Kassenprüfung
 
  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für 4 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.  
 
  1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes.
 
  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht ohne Ankündigung, die Vereinskasse jederzeit zu prüfen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
 
 
 
§12
 
Auszeichnungen
 
Mitglieder des Vereins können für besondere Leistungen im Verein ausgezeichnet werden. Vorschläge sind im Vorstand zu beraten und zu beschließen. Über die Auszeichnung mit einer Sachprämie entscheidet der Vorstand.
 
                                                                              § 13
 
Vereinsstrafen
 
Der Verein hat das Recht, Vereinsstrafen bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung und der beschlossenen Kleingartenordnung, sowie bei vereinsschädigendem Verhalten zu verhängen.
Vereinsstrafen sind:
- Abmahnung
- Ausschluss
 
  1. Über eine Abmahnung entscheidet der Vorstand mit der Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben.
 
  1. Der Ausschluss gilt als höchste Form der Vereinsstrafe. Die Gründe und der Verfahrensweg für einen Ausschluss sind im § 5 dieser Satzung festgelegt.
 
§ 14
 
Schlichtung von Streitigkeiten
 
Sind Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten-Pachtvertrag nicht vereinsintern zu schlichten, können die betreffenden Mitglieder sich an den Kreisverband wenden oder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
 
 
 
 
 
 
 
§ 15
 
Gemeinschaftseinrichtungen
 
Die der Gemeinschaft aller Mitglieder dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins KGV Pfingstrasen e.V.
Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
 
§ 16
 
Auflösung des Vereins
 
  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussvorlage hierüber unterbreitet wird.
 
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den „Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
  1. Die Verwendung ist im Auflösungsbeschluss anzugeben. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem gesamten Schriftgut des Vereins dem Eichsfelder Kreisverband der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
 
 
 
 
§ 17
 
Schlussbestimmungen
 
Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung in der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
 
In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.2025 beschlossen.
 
Die Satzung in der Fassung vom 11.12.2009 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
 
Jede Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt.
 
Beim Vorstand des Vereins ist stets ein Exemplar der Satzung zur Einsichtnahme vorzuhalten.
 


Buchberg 1 37308 Siemerode - Vorstandsvorsitzender A.Thüne
Service Nummer 0160/92679146